Rechtssatz RS0084016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084016
Geschäftszahl
10ObS43/91 (10ObS44/91)
Entscheidungsdatum
10.12.1991
Rechtssatz
Die Anstaltspflege kann nur dann im Sinne des § 144 Abs 3 ASVG durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt sein, wenn diese ärztliche Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft einen Erfolg verspricht, zumindest geeignet ist hintanzuhalten, daß sich eine an sich unheilbare Krankheit verschlechtert.Die Anstaltspflege kann nur dann im Sinne des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt sein, wenn diese ärztliche Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft einen Erfolg verspricht, zumindest geeignet ist hintanzuhalten, daß sich eine an sich unheilbare Krankheit verschlechtert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084016
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_010OBS00043_9100000_002