Rechtssatz RS0084037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084037
Entscheidungsdatum
12.02.2002
Rechtssatz
Eine Eintreibung der Beiträge gemäß § 64 ASVG ist nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. Im letzteren Fall kann der Versicherungsträger seine bestrittene Forderung nur vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und aufgrund eines gerichtlichen Exekutionstitels eintreiben.Eine Eintreibung der Beiträge gemäß Paragraph 64, ASVG ist nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. Im letzteren Fall kann der Versicherungsträger seine bestrittene Forderung nur vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und aufgrund eines gerichtlichen Exekutionstitels eintreiben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 338/89
Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 338/89
Veröff: SSV-NF 4/162
- 10 ObS 10/02x
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 ObS 10/02x
nur: Eine Eintreibung der Beiträge gemäß § 64 ASVG ist nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084037
Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_010OBS00338_8900000_001