Rechtssatz RS0084051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084051
Geschäftszahl
7Ob56/70 (7Ob57/70); 8Ob21/93; 8Ob22/93; 8Ob73/21z
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Rechtssatz
Ausstellungstag und Verfallstag müssen keinesfalls zusammenfallen, daher schließt die Vereinbarung eines bestimmten Ausstellungstages nicht auch die Vereinbarung in sich, den Wechsel für den Ausstellungstag fällig zu stellen. Wurde jedoch über die Einsetzung des Verfalltages im Blankowechsel keine Vereinbarung getroffen, dann ist dem Wechselnehmer die beliebige Wahl dieses Datums gestattet unter der Voraussetzung, daß nicht ein der Verkehrssitte widersprechender Verfalltag gewählt wird. Der Verkehrssitte widerspräche ein Verfallstag, an dem die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen war, bereits verjährt wäre.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 56/70
Entscheidungstext OGH 29.04.1970 7 Ob 56/70
Veröff: ÖBA 1971,224
- 8 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
nur: Wurde jedoch über die Einsetzung des Verfalltages im Blankowechsel keine Vereinbarung getroffen, dann ist dem Wechselnehmer die beliebige Wahl dieses Datums gestattet unter der Voraussetzung, daß nicht ein der Verkehrssitte widersprechender Verfalltag gewählt wird. Der Verkehrssitte widerspräche ein Verfallstag, an dem die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen war, bereits verjährt wäre. (T1) Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Novotny)
- 8 Ob 22/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 22/93
- 8 Ob 73/21z
Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 73/21z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084051
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0070OB00056_7000000_001