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Rechtssatz RS0084051×

Rechtssatz RS0084051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084051

Geschäftszahl

7Ob56/70 (7Ob57/70); 8Ob21/93; 8Ob22/93; 8Ob73/21z

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Norm

WG Art10
WG Art70

Rechtssatz

Ausstellungstag und Verfallstag müssen keinesfalls zusammenfallen, daher schließt die Vereinbarung eines bestimmten Ausstellungstages nicht auch die Vereinbarung in sich, den Wechsel für den Ausstellungstag fällig zu stellen. Wurde jedoch über die Einsetzung des Verfalltages im Blankowechsel keine Vereinbarung getroffen, dann ist dem Wechselnehmer die beliebige Wahl dieses Datums gestattet unter der Voraussetzung, daß nicht ein der Verkehrssitte widersprechender Verfalltag gewählt wird. Der Verkehrssitte widerspräche ein Verfallstag, an dem die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen war, bereits verjährt wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 56/70
    Entscheidungstext OGH 29.04.1970 7 Ob 56/70
    Veröff: ÖBA 1971,224
  • 8 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
    nur: Wurde jedoch über die Einsetzung des Verfalltages im Blankowechsel keine Vereinbarung getroffen, dann ist dem Wechselnehmer die beliebige Wahl dieses Datums gestattet unter der Voraussetzung, daß nicht ein der Verkehrssitte widersprechender Verfalltag gewählt wird. Der Verkehrssitte widerspräche ein Verfallstag, an dem die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen war, bereits verjährt wäre. (T1) Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Novotny)
  • 8 Ob 22/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 22/93
  • 8 Ob 73/21z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 73/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19700429_OGH0002_0070OB00056_7000000_001