Rechtssatz RS0084060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084060
Geschäftszahl
13Os143/73 (13Os144/73)
Entscheidungsdatum
26.04.1974
Rechtssatz
Um durch die Herauslockung eines (Blankowechsels) Wechsels dessen Aussteller wirklich einen Schaden zufügen zu können, dessen Eintritt dann ohne weiteres Zutun des Täters erfolgt, bedarf es nicht nur der Irreführung des Ausstellers oder Akzeptanten des (Blankowechsels) Wechsels, dem ja die Einrede aus dem Grundgeschäft zusteht, sondern auch der Irreführung eines gutgläubigen Dritten, der den Wechsel erwirbt und dem gegenüber im Sinne der materiellen Wechselstrenge dem (Blankoaussteller) Aussteller oder Blankoakzeptanten keine solche Einrede zusteht. Solange sohin nicht diese beiden Personen in Irrtum geführt sind, ist die Tat nur versucht. Wenn diese beiden Personen von zwei verschiedenen Tätern in Ausführung eines gemeinsamen Planes in Irrtum geführt werden, haften beide als Mittäter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0084060
Dokumentnummer
JJR_19740426_OGH0002_0130OS00143_7300000_001