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Rechtssatz RS0084093×

Rechtssatz RS0084093

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084093

Geschäftszahl

10ObS235/88

Entscheidungsdatum

20.06.1989

Rechtssatz

Die Gerichte können nicht auf Grund einer Klage nur über die - verfahrensrechtliche - Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustands erfüllt sind, entscheiden und gegebenenfalls dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides über die Leistung auftragen: Dies würde ein - verfassungswidriges - Verhältnis der Überordnung und Unterordnung zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden bedeuten vergleiche VfSlg 9737). Außerdem würde dies Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG widersprechen, aus dem sich ergibt, daß die Entscheidung des Gerichtes den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs zum Gegenstand haben muß. Dazu gehört aber die bloße verfahrensrechtliche Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustands erfüllt sind, nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084093

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00235_8800000_003