Rechtssatz RS0084108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084108
Entscheidungsdatum
24.09.1991
Rechtssatz
Bei Berechnung des Wochengeldes sind Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld genau so zu behandeln, wie die in § 162 Abs 3 lit a) angeführten, im § 11 Abs 3 ASVG aufgezählten Zeiten. Unter den gesetzlichen Abzügen ist hinsichtlich der Lohnsteuer der Betrag zu verstehen, der sich aus der Dienstgeberbestätigung ergibt und nicht die auf Grund eines späteren Jahresausgleichs errechnete Lohnsteuer.Bei Berechnung des Wochengeldes sind Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld genau so zu behandeln, wie die in Paragraph 162, Absatz 3, Litera a,) angeführten, im Paragraph 11, Absatz 3, ASVG aufgezählten Zeiten. Unter den gesetzlichen Abzügen ist hinsichtlich der Lohnsteuer der Betrag zu verstehen, der sich aus der Dienstgeberbestätigung ergibt und nicht die auf Grund eines späteren Jahresausgleichs errechnete Lohnsteuer.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084108
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_010OBS00193_9100000_001