Rechtssatz RS0084129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084129
Entscheidungsdatum
09.09.1986
Rechtssatz
Ein allfälliges mangelndes Einverständnis des Unternehmers mit der Teilnahme eines Beteiligten auch an einem bestimmten einzelnen Arbeitsgang im Zuge einer vereinbarten, im Zusammenhang zu sehenden Tätigkeit kann an der Eingliederung dieses Beteiligten in den Betrieb jedenfalls dann nichts ändern, wenn es nicht schon vor diesem Arbeitsgang klar zum Ausdruck gebracht wurde. Lediglich bei spontanen gelegentlichen Handreichungen ist die zeitliche Dauer der Eingliederung allenfalls punktuell auf die Dauer der jeweiligen Hilfeleistung eingeschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0084129
Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0020OB00009_8500000_001