Rechtssatz RS0084141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084141
Entscheidungsdatum
24.04.1979
Rechtssatz
Durch die Außerachtlassung naheliegender Unfallsverhütungsvorkehrungen auch durch den nicht zum Betrieb gehörenden Dritten wird dessen Versicherungsschutz im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG nicht ausgeschlossen.Durch die Außerachtlassung naheliegender Unfallsverhütungsvorkehrungen auch durch den nicht zum Betrieb gehörenden Dritten wird dessen Versicherungsschutz im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0084141
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0020OB00040_7900000_003