Rechtssatz RS0084153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084153
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
Ist ein selbständiger Kraftfahrzeug-Mechanikermechanikermeister und Kraftfahrzeug-Händler als Sachverständiger tätig, so ist die Sachverständigentätigkeit von dem durch die gewerbliche Tätigkeit begründeten Versicherungsschutz grundsätzlich nicht umfaßt; dies ist nur dann der Fall, wenn nachgewiesen wird, daß die Sachverständigentätigkeit wesentlichen Interessen des Betriebes diente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084153
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00064_8800000_001