Rechtssatz RS0084179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084179
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Rechtssatz
Eine Änderung der MdE von zwanzig Prozent auf fünfzehn Prozent - sodaß sich der Grad der MdE tatsächlich um fünfundzwanzig Prozent gebessert hat - rechtfertigt die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG und damit eine neue Feststellung der Rente.Eine Änderung der MdE von zwanzig Prozent auf fünfzehn Prozent - sodaß sich der Grad der MdE tatsächlich um fünfundzwanzig Prozent gebessert hat - rechtfertigt die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG und damit eine neue Feststellung der Rente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084179
Dokumentnummer
JJR_19871104_OGH0002_009OBS00022_8700000_001