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Rechtssatz RS0084181×

Rechtssatz RS0084181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084181

Geschäftszahl

10ObS239/89; 10ObS83/12x

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Rechtssatz

Durch die Verweisung auf Paragraph 183, Absatz eins, ASVG im Paragraph 209, ASVG und den ausdrücklichen Hinweis, daß bei der Feststellung der Dauerrente die Voraussetzung des Paragraph 183, Absatz eins, für eine Durchberechung der Rechtskraft nicht eingehalten werden müssen, ist klargestellt, daß die materielle Rechtskraft - jene Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, erst dem Bescheid zukommt, mit welchem über die Dauerrente abgesprochen wird. Erst dann bleibt der Versicherungsträger an die bescheidmäßig erfolgte Zuerkennung einer Rente und an den zugrundegelegten Sachverhalt auch dann gebunden, wenn sich die dem Bescheid zugrundeliegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 239/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 239/89
    Veröff: SSV-NF 3/104
  • 10 ObS 83/12x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 83/12x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00239_8900000_003