Rechtssatz RS0084201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084201
Geschäftszahl
1Ob791/79; 6Ob564/81; 7Ob793/81; 3Ob600/83
Entscheidungsdatum
04.04.1984
Norm
WG Art15
WG Art16
WG Art17 A
WG Art17 D
WG Art43
Rechtssatz
Der vom durch eine geschlossene Indossamentenkette legitimierten Wechselinhaber in Anspruch genommene Wechselschuldner kann den Nachweis führen, daß der förmlichen Berechtigung das materielle Recht nicht entspricht. Gegenüber dem unmittelbaren Wechselnehmer kann sich der in Anspruch Genommene auch stets auf das Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen der Wechselschuld berufen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 791/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 791/79
Veröff: SZ 53/13 = JBl 1981,425
- 6 Ob 564/81
Entscheidungstext OGH 14.10.1981 6 Ob 564/81
Vgl auch; Beisatz: In dem über Einwendungen durchgeführten Verfahren ist nicht bloß eine Entscheidung darüber zu fällen, ob die formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages vorlagen, sondern ob (bezüglich der Frage der Legitimation) der Kläger materiell wechselberechtigt ist. (T1)
- 7 Ob 793/81
Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 793/81
nur: Gegenüber dem unmittelbaren Wechselnehmer kann sich der in Anspruch Genommene auch stets auf das Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen der Wechselschuld berufen. (T2)
- 3 Ob 600/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
Veröff: HS XIV/XV/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0084201
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00791_7900000_009