Rechtssatz RS0084215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084215
Entscheidungsdatum
13.05.1975
Rechtssatz
Ebenso wie die versehentliche Durchstreichung eines Indossamentes weder das Wechselrecht des Indossatars vernichtet noch die Haftung des Indossanten aufheben kann (Baumbach-Hefermehl 11.Auflage, 128), so können solche Rechtswirkungen auch nicht durch das irrtümliche Beisetzen einer Orderstampiglie auf einem früheren Indossament bewirkt werden. Der Berechtigte muß in einem solchen Fall zur Geltendmachung seines Rechtes allerdings den Irrtum nachweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0084215
Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0030OB00089_7500000_001