Rechtssatz RS0084245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084245
Entscheidungsdatum
20.03.1957
Rechtssatz
Jeder Wechselberechtigte hat originäre Rechte, die mit den der Nachmänner nicht identisch sind. Es kann ihm daher die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache weder vom Akzeptanten noch von einem Regreßpflichtigen entgegengehalten werden, ohne Rücksicht darauf, wie der von einem anderen Wechselberechtigten eingeleitete Wechselprozeß ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0084245
Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0030OB00140_5700000_002