Rechtssatz RS0084255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084255
Geschäftszahl
2Ob158/65; 2Ob273/71 (2Ob274/71); 8Ob225/75 (8Ob226/75); 8Ob255/75; 2Ob51/80; 2Ob280/98k
Entscheidungsdatum
12.11.1998
Norm
ASVG idF 9.ASVGNov §175 Abs1 Z6
ASVG §333 Abs1
Rechtssatz
Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Besteller beim Werkvertrag nach Maßgabe seiner Tüchtigkeit im Betriebe des Unternehmers unter diesem Gesichtspunkte sozialversichert ist, mit der Wirkung des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG; es muß sich aber immer um eine "betriebliche Tätigkeit" des Mitwirkenden handeln, also um eine ernsthafte Arbeitsleistung, die sich objektiv als wirtschaftlich nützlich darstellt; diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn durch die Mithilfe des Bestellers Arbeitskräfte des Betriebes des Unternehmers weder geschont noch entlastet werden.Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Besteller beim Werkvertrag nach Maßgabe seiner Tüchtigkeit im Betriebe des Unternehmers unter diesem Gesichtspunkte sozialversichert ist, mit der Wirkung des Haftungsausschlusses nach Paragraph 333, ASVG; es muß sich aber immer um eine "betriebliche Tätigkeit" des Mitwirkenden handeln, also um eine ernsthafte Arbeitsleistung, die sich objektiv als wirtschaftlich nützlich darstellt; diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn durch die Mithilfe des Bestellers Arbeitskräfte des Betriebes des Unternehmers weder geschont noch entlastet werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 158/65
Entscheidungstext OGH 10.06.1965 2 Ob 158/65
Veröff: SZ 38/96
- 2 Ob 273/71
Entscheidungstext OGH 09.03.1972 2 Ob 273/71
- 8 Ob 225/75
Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 225/75
Vgl; Veröff: SZ 48/123 = JBl 1977,88 (mit kritischer Anmerkung von Pfersmann)
- 8 Ob 255/75
Entscheidungstext OGH 10.12.1975 8 Ob 255/75
- 2 Ob 51/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 51/80
Vgl auch; Beisatz: Der Bezieher von Deputatkohle hilft dem Transportunternehmer bei der Zustellung. (T1)
- 2 Ob 280/98k
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 280/98k
Vgl auch; nur: Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Besteller beim Werkvertrag nach Maßgabe seiner Tüchtigkeit im Betriebe des Unternehmers unter diesem Gesichtspunkte sozialversichert ist, mit der Wirkung des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG. (T2); Beisatz: Das Bestehen eines Werkvertrages schließt das Haftungsprivileg nicht aus, wenn eine Eingliederung des mittätigen Werkbestellers in den Betrieb des Werkunternehmers stattgefunden hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0084255
Dokumentnummer
JJR_19650610_OGH0002_0020OB00158_6500000_001