Rechtssatz RS0084287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084287
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Rechtssatz
Die Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 205 a ASVG wird nicht wegen des besondern körperlichen Zustandes gewährt, sodaß sie als Nettoeinkommensbestandteil des Ausgleichszulagenwerbers anzusehen ist.Die Zusatzrente für Schwerversehrte nach Paragraph 205, a ASVG wird nicht wegen des besondern körperlichen Zustandes gewährt, sodaß sie als Nettoeinkommensbestandteil des Ausgleichszulagenwerbers anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084287
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00203_9200000_001