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Rechtssatz RS0084309

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084309

Geschäftszahl

10ObS132/90

Entscheidungsdatum

08.05.1990

Rechtssatz

Die Gewährung einer Gesamtvergütung für einen kürzeren als den im Paragraph 209, Absatz eins, ASVG bezeichneten Zeitraum ist nur zulässig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß mit Ablauf dieses Zeitraumes eine MdE in rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr besteht. Inhaltlich stellt sich eine solche Entscheidung als Gewährung einer (innerhalb des Zweijahreszeitraumes) befristeten vorläufigen Versehrtenrente dar, die mit einem Gesamtbetrag in der Höhe der Rentenleistung für den Befristungszeitraum abgefunden wird. Die Gewährung einer Gesamtvergütung für einen kürzeren Zeitraum als den, für den das Vorliegen einer MdE im rentenbegründenden Ausmaß zu erwarten ist, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 132/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 132/90
    Veröff: JBl 1991,201 = SSV-NF 4/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084309

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_010OBS00132_9000000_001