Rechtssatz RS0084317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084317
Entscheidungsdatum
10.11.1992
Rechtssatz
Ein Mitglied der österreichischen Bergrettungsdienstes steht beim Abbau einer Kletterwand, die von der Ortsstelle der Organisation den Veranstaltern von Pferdesporttagen als zusätzliche Unterhaltungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, nicht unter Unfallversicherungsschutz im Sinne des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG.Ein Mitglied der österreichischen Bergrettungsdienstes steht beim Abbau einer Kletterwand, die von der Ortsstelle der Organisation den Veranstaltern von Pferdesporttagen als zusätzliche Unterhaltungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, nicht unter Unfallversicherungsschutz im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084317
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_010OBS00063_9200000_002