Rechtssatz RS0084324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084324
Entscheidungsdatum
04.05.1999
Rechtssatz
Im Unterschied zu § 256 ASVG, wo ein Ausschluß einer bloß gegen die Befristung der Leistung gerichteten Klage ausdrücklich angeordnet wird, findet sich eine solche Einschränkung im § 209 Abs 2 ASVG nicht und liegen die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber dem Versicherungsträger das Ermessen einräumt, eine Gesamtvergütung zu gewähren, nicht vor, so kann der Versicherte seinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen durch den Versicherungsträger ohne eine von diesem angeordnete besondere Befristung klageweise gegen den über die Gesamtvergütung absprechenden Bescheid geltend machen.Im Unterschied zu Paragraph 256, ASVG, wo ein Ausschluß einer bloß gegen die Befristung der Leistung gerichteten Klage ausdrücklich angeordnet wird, findet sich eine solche Einschränkung im Paragraph 209, Absatz 2, ASVG nicht und liegen die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber dem Versicherungsträger das Ermessen einräumt, eine Gesamtvergütung zu gewähren, nicht vor, so kann der Versicherte seinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen durch den Versicherungsträger ohne eine von diesem angeordnete besondere Befristung klageweise gegen den über die Gesamtvergütung absprechenden Bescheid geltend machen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 132/90
Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 132/90
Veröff: JBl 1991,201 = SSV-NF 4/71
- 10 ObS 15/99z
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 15/99z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084324
Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_010OBS00132_9000000_002