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Rechtssatz RS0084324

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084324

Geschäftszahl

10ObS132/90; 10ObS15/99z

Entscheidungsdatum

04.05.1999

Rechtssatz

Im Unterschied zu Paragraph 256, ASVG, wo ein Ausschluß einer bloß gegen die Befristung der Leistung gerichteten Klage ausdrücklich angeordnet wird, findet sich eine solche Einschränkung im Paragraph 209, Absatz 2, ASVG nicht und liegen die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber dem Versicherungsträger das Ermessen einräumt, eine Gesamtvergütung zu gewähren, nicht vor, so kann der Versicherte seinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen durch den Versicherungsträger ohne eine von diesem angeordnete besondere Befristung klageweise gegen den über die Gesamtvergütung absprechenden Bescheid geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 132/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 132/90
    Veröff: JBl 1991,201 = SSV-NF 4/71
  • 10 ObS 15/99z
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 15/99z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084324

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_010OBS00132_9000000_002