Rechtssatz RS0084327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084327
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 209 ASVG über die vorläufige Versehrtenrente bezwecken, einem Versehrten rasch und ohne weitläufiges Verfahren eine Rente zukommen zu lassen, wenn die Berechtigung dem Grunde nach feststeht.Die Bestimmungen des Paragraph 209, ASVG über die vorläufige Versehrtenrente bezwecken, einem Versehrten rasch und ohne weitläufiges Verfahren eine Rente zukommen zu lassen, wenn die Berechtigung dem Grunde nach feststeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084327
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00239_8900000_004