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Rechtssatz RS0084329×

Rechtssatz RS0084329

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084329

Geschäftszahl

10ObS239/89

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Rechtssatz

Ist die Feststellung der Dauerrente, die vom Gericht vorzunehmen ist, nach dem Gesetz "an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente" nicht gebunden, so bedeutet dies, daß auch die Unfallkausalität von Verletzungen neu geprüft werden kann, weil Umfang und Ausmaß der Verletzungen jedenfalls zu den Grundlagen für die Berechnung gehören. Dabei kann das Gericht gegenüber dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu divergierenden Ergebnissen gelangen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 239/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 239/89
    Veröff: SSV-NF 3/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084329

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00239_8900000_005