Rechtssatz RS0084365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084365
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Schon nach der vor der 41.ASVGNov geltenden Fassung des § 177 Abs 1 ASVG kam es nicht darauf an, ob der Versicherte mit dem Träger der in der laufenden Nr 38 der Liste der Berufskrankheiten genannten Unternehmen ein Dienstverhältnis begründet hatte, sondern ausschließlich darauf, ob eine berufliche Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag, wobei die rechtliche Qualifikation dieser beruflichen Beschäftigung und die Tatsache, wer als Dienstgeber auftrat, nicht maßgeblich waren. (Hier: AMFG-Praktikantin des Landesarbeitsamtes Steiermark, die an der Universitätskinderklinik in Graz als Kindergärtnerin und Erzieherin tätig war).Schon nach der vor der 41.ASVGNov geltenden Fassung des Paragraph 177, Absatz eins, ASVG kam es nicht darauf an, ob der Versicherte mit dem Träger der in der laufenden Nr 38 der Liste der Berufskrankheiten genannten Unternehmen ein Dienstverhältnis begründet hatte, sondern ausschließlich darauf, ob eine berufliche Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag, wobei die rechtliche Qualifikation dieser beruflichen Beschäftigung und die Tatsache, wer als Dienstgeber auftrat, nicht maßgeblich waren. (Hier: AMFG-Praktikantin des Landesarbeitsamtes Steiermark, die an der Universitätskinderklinik in Graz als Kindergärtnerin und Erzieherin tätig war).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 88/89
Entscheidungstext OGH 21.03.1989 10 ObS 88/89
- 10 ObS 39/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 39/23t
vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion einer Schulpsychologin. (T1)
- 10 ObS 114/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 114/24y
vgl; Beisatz: Hier: Dienstlich verpflichtende Teilnahme an einer Tagung im Gebäude eines geschützten Unternehmens. (T2)
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084365
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_010OBS00088_8900000_001