Rechtssatz RS0084402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084402
Geschäftszahl
10ObS301/93 (10ObS302/92 - 10ObS305/92)
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Erleidet ein Lizenzspieler (Berufsfußballer), der durch seinen Dienstgeber für die (österreichische) Nationalmannschaft abgestellt wurde, bei einem Nationalmannschaftspiel einen Unfall liegt er im § 175 Abs 1 ASVG geforderte örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit vor.Erleidet ein Lizenzspieler (Berufsfußballer), der durch seinen Dienstgeber für die (österreichische) Nationalmannschaft abgestellt wurde, bei einem Nationalmannschaftspiel einen Unfall liegt er im Paragraph 175, Absatz eins, ASVG geforderte örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084402
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00301_9300000_001