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Rechtssatz RS0084416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084416

Geschäftszahl

4Ob69/90

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Norm

ZugG §1

Rechtssatz

Wenn es einer (Gratiszeitung) Zeitung gelingt, durch irgendwelche Maßnahmen die Zahl ihrer Leser und deren Aufmerksamkeit hinsichtlich der darin enthaltenen Mitteilungen einschließlich der Werbung zu erhöhen, dann bedeutet das nach der maßgeblichen Auffassung des Publikums (SZ 57/15 mit weiteren Nachweisen) keinen zusätzlichen Vorteil, sondern nur eine bessere Qualität der Hauptleistung; der Inserent wird davon ausgehen, daß er mit dem Inseratenpreis die Gegenleistung für die Einschaltung seines Inserates in der Zeitung erhält, welche eben durch eine bestimmte Verbreitung und einen gewissen Aufmerksamkeitswert gekennzeichnet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 69/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 69/90
    Veröff: SZ 63/52 = MR 1990,107 = ÖBl 1990,214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084416

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_0040OB00069_9000000_003