Rechtssatz RS0084416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084416
Entscheidungsdatum
13.03.1990
Rechtssatz
Wenn es einer (Gratiszeitung) Zeitung gelingt, durch irgendwelche Maßnahmen die Zahl ihrer Leser und deren Aufmerksamkeit hinsichtlich der darin enthaltenen Mitteilungen einschließlich der Werbung zu erhöhen, dann bedeutet das nach der maßgeblichen Auffassung des Publikums (SZ 57/15 mit weiteren Nachweisen) keinen zusätzlichen Vorteil, sondern nur eine bessere Qualität der Hauptleistung; der Inserent wird davon ausgehen, daß er mit dem Inseratenpreis die Gegenleistung für die Einschaltung seines Inserates in der Zeitung erhält, welche eben durch eine bestimmte Verbreitung und einen gewissen Aufmerksamkeitswert gekennzeichnet ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 69/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 69/90
Veröff: SZ 63/52 = MR 1990,107 = ÖBl 1990,214
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084416
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_0040OB00069_9000000_003