Rechtssatz RS0084426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084426
Entscheidungsdatum
22.03.1994
Norm
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4
Rechtssatz
§ 255 Abs 4 lit c ASVG ist dahin auszulegen, daß es sich um eine gleiche oder gleichartige unselbständige Tätigkeit gehandelt haben muß. In den letzten fünfzehn Jahren liegende Beitragszeiten nach dem BSVG sind bei Prüfung des Verweisungsschutzes außer Betracht zu lassen.Paragraph 255, Absatz 4, Litera c, ASVG ist dahin auszulegen, daß es sich um eine gleiche oder gleichartige unselbständige Tätigkeit gehandelt haben muß. In den letzten fünfzehn Jahren liegende Beitragszeiten nach dem BSVG sind bei Prüfung des Verweisungsschutzes außer Betracht zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084426
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00040_9400000_001