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Rechtssatz RS0084430×

Rechtssatz RS0084430

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084430

Geschäftszahl

4Ob346/84

Entscheidungsdatum

10.07.1984

Norm

ZugG §1

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nur das Verbot des Gewährens von Zugaben an die Voraussetzung eines größeren Personenkreises und damit an die Notwendigkeit einer gewissen Regelmäßigkeit gebunden, nicht hingegen das Anbieten. Das Ankündigen von Zugaben mußte im Gesetz nicht ausdrücklich mit einem größeren Personenkreis in Verbindung gebracht werden, weil darunter ohnehin eine öffentliche Bekanntmachung oder eine für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung zu verstehen ist. Schlagwort: Tennisschläger - Tennisbälle

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 346/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 346/84
    Veröff: RdW 1984,373 = ÖBl 1985,47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084430

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00346_8400000_004