Rechtssatz RS0084430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084430
Entscheidungsdatum
10.07.1984
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nur das Verbot des Gewährens von Zugaben an die Voraussetzung eines größeren Personenkreises und damit an die Notwendigkeit einer gewissen Regelmäßigkeit gebunden, nicht hingegen das Anbieten. Das Ankündigen von Zugaben mußte im Gesetz nicht ausdrücklich mit einem größeren Personenkreis in Verbindung gebracht werden, weil darunter ohnehin eine öffentliche Bekanntmachung oder eine für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung zu verstehen ist. Schlagwort: Tennisschläger - Tennisbälle
Entscheidungstexte
- 4 Ob 346/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 346/84
Veröff: RdW 1984,373 = ÖBl 1985,47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084430
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00346_8400000_004