Rechtssatz RS0084456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084456
Geschäftszahl
Ds8/70; Ds5/74; Ds2/76; Ds10/78; Ds1/79; Ds7/86; Ds8/87; Ds12/89; Ds2/90; Ds10/95; Ds12/08
Entscheidungsdatum
29.09.2009
Norm
RDG §57
RDG §101
StPO §270 Abs1
Rechtssatz
Wenn es auch allgemein bekannt ist, dass die Frist des § 270 Abs 1 StPO kaum eingehalten wird und bei Prozessen großen Umfangs auch nicht eingehalten werden kann, so stellt eine Ausfertigungsfrist von nahezu vier Jahren auch bei größter dienstlicher Beanspruchung auf jeden Fall eine Verletzung des § 57 RDG dar.Wenn es auch allgemein bekannt ist, dass die Frist des Paragraph 270, Absatz eins, StPO kaum eingehalten wird und bei Prozessen großen Umfangs auch nicht eingehalten werden kann, so stellt eine Ausfertigungsfrist von nahezu vier Jahren auch bei größter dienstlicher Beanspruchung auf jeden Fall eine Verletzung des Paragraph 57, RDG dar.
Entscheidungstexte
- Ds 8/70
Entscheidungstext OGH 05.07.1971 Ds 8/70
- Ds 5/74
Entscheidungstext OGH 14.04.1975 Ds 5/74
Beisatz: Verzögerung der Urteilsausfertigung bis zu viereinhalb Jahren: schwerwiegende Verletzung der Pflichten des § 57 Abs 1 RDG. (T1) Veröff: RZ 1975/35 S 71
- Ds 2/76
Entscheidungstext OGH 07.07.1976 Ds 2/76
- Ds 10/78
Entscheidungstext OGH 04.12.1978 Ds 10/78
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zahlreiche arge Verspätungen. (T2)
- Ds 1/79
Entscheidungstext OGH 19.03.1979 Ds 1/79
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Ordnungsstrafe (T3)
- Ds 7/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 Ds 7/86
Vgl; Beisatz: Verzögerungen in der Urteilsausfertigung im Ausmaß von mehr als zwei Jahren sind zwar grundsätzlich zu missbilligen und stellen in aller Regel ein schweres disziplinäres Vergehen dar, jedoch kann in diesem besonderen Ausnahmefall wegen des Zusammentreffens zweier ungewöhnlich umfangreicher und schwieriger Verfahren (Strafverfahren) die - wenn auch in machen Punkten nicht zweckmäßige - Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten gerade noch als nicht disziplinär beurteilt werden. (T4)
- Ds 8/87
Entscheidungstext OGH 14.12.1987 Ds 8/87
Vgl auch; Beis wie T2
- Ds 12/89
Entscheidungstext OGH 19.02.1990 Ds 12/89
Vgl; Beisatz: Zahlreiche Verzögerungen eines einschlägig vorbelasteten Bezirksrichters, die in Einzelfällen an die Jahresgrenze heranreichen bzw diese sogar überschreiten, sind als Dienstvergehen zu werten. (T5)
- Ds 2/90
Entscheidungstext OGH 21.05.1990 Ds 2/90
Vgl; Beisatz: Eine "allgemeine" Tolerierung von Ausfertigungsfristen bis zu sechs (bzw auch drei) Monaten widersprache dem Gesetz (§ 270 Abs 1 StPO - so schon Ds 12/89). (T6)
- Ds 10/95
Entscheidungstext OGH 13.11.1995 Ds 10/95
Vgl auch
- Ds 12/08
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 Ds 12/08
Vgl; Beisatz: Ein Teileinstellungsbeschluss ist bei Verzögerungen in der Urteilsausfertigung im Ausmaß von rund 5 ½ Monaten unter Berücksichtigung, dass der Disziplinarbeschuldigte eine überdurchschnittlich belastete Abteilung zu leiten und ungewöhnliche und schwere familiäre sowie eigene gesundheitliche Belastungen zu tragen hatte, vertretbar. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0084456
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19710705_OGH0002_0000DS00008_7000000_001