Rechtssatz RS0084459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084459
Entscheidungsdatum
12.12.1995
Norm
ARHG §11 Abs1
Eur Auslieferungsübk Art2 Abs1
SGG §16 Abs1
StGB §65 Abs1 Z1
Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit über einen Täter, der zur Zeit der Tat Ausländer war und im Inland betreten wird, zur Bestrafung wegen anderer als der im §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Taten hat zur Voraussetzung, daß der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder der Eigenschaft seiner Tat nicht in das Ausland ausgeliefert werden kann (§ 65 Abs 1 Z 2 StGB). Im vorliegenden Fall kommt schon wegen der ein Jahr nicht erreichenden Mindeststrafdrohung des § 16 Abs 1 SGG (sohin wegen der Art der Tat) eine Auslieferung dieses Angeklagten in die Schweiz nicht in Betracht (vgl Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 11 Abs 1 ARHG).Die inländische Gerichtsbarkeit über einen Täter, der zur Zeit der Tat Ausländer war und im Inland betreten wird, zur Bestrafung wegen anderer als der im Paragraphen 63 und 64 StGB bezeichneten Taten hat zur Voraussetzung, daß der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder der Eigenschaft seiner Tat nicht in das Ausland ausgeliefert werden kann (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Im vorliegenden Fall kommt schon wegen der ein Jahr nicht erreichenden Mindeststrafdrohung des Paragraph 16, Absatz eins, SGG (sohin wegen der Art der Tat) eine Auslieferung dieses Angeklagten in die Schweiz nicht in Betracht vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Europäisches Auslieferungsübereinkommen Paragraph 11, Absatz eins, ARHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084459
Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0110OS00127_9500000_001