Rechtssatz RS0084535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084535
Entscheidungsdatum
05.05.1954
Norm
ZugG §1 · seit der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.04.1992
Rechtssatz
Wenn eine mit einem bestimmten Gewicht ausgezeichnete Packung zu einem bestimmten Preis vertrieben wird, und noch zusätzlich etwas anderes abgegeben wird, wodurch das angegebene Gewicht überschritten wird, dann liegt begrifflich eine Prämie vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0084535
Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0030OB00292_5400000_005
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (05.05.1954)
Zugabengesetz: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 01.04.1992 · aufgehoben durch