Rechtssatz RS0084554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084554
Entscheidungsdatum
12.05.1992
Rechtssatz
§ 234 Abs 1 Z 1 ASVG steht im engsten Zusammenhang mit der durch § 223 Abs 2 ASVG angeordneten Verschiebung des Stichtages auf den der nicht an einem Monatsersten vorgenommenen Antragstellung folgenden Monatsersten. Er soll eine mögliche Schädigung des Versicherten durch diese Verschiebung, die höchstens 29 Kalendertage betragen kann, vermeiden.Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG steht im engsten Zusammenhang mit der durch Paragraph 223, Absatz 2, ASVG angeordneten Verschiebung des Stichtages auf den der nicht an einem Monatsersten vorgenommenen Antragstellung folgenden Monatsersten. Er soll eine mögliche Schädigung des Versicherten durch diese Verschiebung, die höchstens 29 Kalendertage betragen kann, vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084554
Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00010_9000000_004