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Rechtssatz RS0084561

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084561

Geschäftszahl

10ObS407/90

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Rechtssatz

Bei den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit kann die Festlegung des Stichtages vom Versicherten durch die Wahl des Antragszeitpunktes beeinflußt werden; es wird ihm damit ermöglicht, einen Leistungsanspruch erst später geltend zu machen, weil er die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder weil er zur Aufbesserung der Pension noch Versicherungszeiten erwerben will. Allerdings verschiebt sich der Stichtag nur dann, wenn der Versicherungsfall schon vor der Antragstellung eingetreten ist. Bei einer Antragstellung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ist hingegen erst der Versicherungsfall für die Auflösung des Stichtages maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 407/90
    Entscheidungstext OGH 15.01.1991 10 ObS 407/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084561

Dokumentnummer

JJR_19910115_OGH0002_010OBS00407_9000000_001