Rechtssatz RS0084561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084561
Entscheidungsdatum
15.01.1991
Rechtssatz
Bei den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit kann die Festlegung des Stichtages vom Versicherten durch die Wahl des Antragszeitpunktes beeinflußt werden; es wird ihm damit ermöglicht, einen Leistungsanspruch erst später geltend zu machen, weil er die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder weil er zur Aufbesserung der Pension noch Versicherungszeiten erwerben will. Allerdings verschiebt sich der Stichtag nur dann, wenn der Versicherungsfall schon vor der Antragstellung eingetreten ist. Bei einer Antragstellung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ist hingegen erst der Versicherungsfall für die Auflösung des Stichtages maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084561
Dokumentnummer
JJR_19910115_OGH0002_010OBS00407_9000000_001