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Rechtssatz RS0084574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084574

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Krankengeldbezug zur Beitragsleistung nicht imstande war.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 209/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 209/91
    Veröff: SSV-NF 5/87
  • 10 ObS 88/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 88/95
    Vgl; Beisatz: Die Ersatzzeitenanrechnung gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG soll diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, einigermaßen für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten. (T1)
  • 10 ObS 157/02i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 157/02i
    Auch; nur: Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten. (T2)
    Veröff: SZ 2002/106
  • 10 ObS 300/02v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 300/02v
    Auch; nur: Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne daß für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. (T3)
    Beisatz: Wegen der besonderen finanziellen Belastung, die die Versichertengemeinschaft durch solche beitragsfrei anzurechnenden Ersatzzeiten trifft, sieht der Gesetzgeber bei verschiedenen Ersatzzeiten Anrechnungsbeschränkungen für die Leistungsbemessung vor, die teilweise an das Lebensalter des Versicherten geknüpft, teilweise von diesem unabhängig sind. (T4)
  • 10 ObS 172/04y
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 172/04y
    Veröff: SZ 2005/29
  • 10 ObS 61/07d
    Entscheidungstext OGH 26.07.2007 10 ObS 61/07d
  • 10 ObS 33/12v
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 33/12v
    Auch; Beisatz: Bei Ersatzzeiten handelt es sich in der Regel um Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Schulausbildung, Entbindung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz‑ oder Zivildienst zur Beitragsleistung nicht im Stande war. (T5)
  • 10 ObS 109/13x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 109/13x
    nur T2; Veröff: SZ 2013/83
  • 10 ObS 63/15k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 63/15k
    Auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 175/21i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 175/21i
    nur T2
  • 10 ObS 24/22k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 24/22k
    Vgl; nur T2
  • 10 ObS 28/22y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 ObS 28/22y
    Vgl; nur T2
  • 10 ObS 35/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 ObS 35/23d
    vgl; Beisatz: Ersatzzeiten für den Präsenzdienst nach § 227 Abs 1 Z 7 und 8 ASVG können einen Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt nicht verhindern. (T6)
    Anm: Vgl bereits 10 ObS 24/22k, 10 ObS 28/22y, 10 ObS 53/22z.
  • 10 Obs 44/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 Obs 44/23b
    vgl
  • 10 ObS 125/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 10 ObS 125/23i
    vgl; Beisatz nur wie T5

Schlagworte

Präsenzdienst, Ersatzzeiten, Pensionsantritt, Abschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_010OBS00209_9100000_007