Rechtssatz RS0084574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084574
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Krankengeldbezug zur Beitragsleistung nicht imstande war.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 209/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 209/91
Veröff: SSV-NF 5/87
- 10 ObS 88/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 88/95
Vgl; Beisatz: Die Ersatzzeitenanrechnung gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG soll diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, einigermaßen für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten. (T1)
- 10 ObS 157/02i
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 157/02i
Auch; nur: Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten. (T2)
Veröff: SZ 2002/106
- 10 ObS 300/02v
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 300/02v
Auch; nur: Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne daß für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. (T3)
Beisatz: Wegen der besonderen finanziellen Belastung, die die Versichertengemeinschaft durch solche beitragsfrei anzurechnenden Ersatzzeiten trifft, sieht der Gesetzgeber bei verschiedenen Ersatzzeiten Anrechnungsbeschränkungen für die Leistungsbemessung vor, die teilweise an das Lebensalter des Versicherten geknüpft, teilweise von diesem unabhängig sind. (T4)
- 10 ObS 172/04y
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 172/04y
Veröff: SZ 2005/29
- 10 ObS 61/07d
Entscheidungstext OGH 26.07.2007 10 ObS 61/07d
- 10 ObS 33/12v
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 33/12v
Auch; Beisatz: Bei Ersatzzeiten handelt es sich in der Regel um Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Schulausbildung, Entbindung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz‑ oder Zivildienst zur Beitragsleistung nicht im Stande war. (T5)
- 10 ObS 109/13x
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 109/13x
nur T2; Veröff: SZ 2013/83
- 10 ObS 63/15k
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 63/15k
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 175/21i
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 175/21i
nur T2
- 10 ObS 24/22k
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 24/22k
Vgl; nur T2
- 10 ObS 28/22y
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 ObS 28/22y
Vgl; nur T2
- 10 ObS 35/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 ObS 35/23d
vgl; Beisatz: Ersatzzeiten für den Präsenzdienst nach § 227 Abs 1 Z 7 und 8 ASVG können einen Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt nicht verhindern. (T6)
Anm: Vgl bereits 10 ObS 24/22k, 10 ObS 28/22y, 10 ObS 53/22z.
- 10 Obs 44/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 Obs 44/23b
vgl
- 10 ObS 125/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 10 ObS 125/23i
vgl; Beisatz nur wie T5
Schlagworte
Präsenzdienst, Ersatzzeiten, Pensionsantritt, Abschlag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084574
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00209_9100000_007