Rechtssatz RS0084581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084581
Entscheidungsdatum
10.03.1937
Norm
ZugG §1 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
ZugG §3 Abs1 litb · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
ZugG §3 Abs1 litc · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Ein gehefteter, mit Umschlag versehener Taschenfahrplan in Buchform ist nicht Teil der Zeitung, sondern Zugabe im Sinne des § 1 ZugG. Die Aufschrift auf dem Deckel des Fahrplanes "Taschenfahrplan des X.Blattes" macht ihn noch nicht zum Reklamegegenstand im Sinne des § 3 Abs 1 lit b des Gesetzes. Bei einem Erzeugungspreise von zehn Groschen ist er jedoch gegenüber den ständigen Beziehern der Zeitung als geringwertige Zugabe (§ 3 Abs 1 lit c) vom Zugabenverbote ausgenommen, nicht aber gegenüber den Einzelkäufern, die zwanzig Groschen für das Blatt bezahlen.Ein gehefteter, mit Umschlag versehener Taschenfahrplan in Buchform ist nicht Teil der Zeitung, sondern Zugabe im Sinne des Paragraph eins, ZugG. Die Aufschrift auf dem Deckel des Fahrplanes "Taschenfahrplan des römisch zehn.Blattes" macht ihn noch nicht zum Reklamegegenstand im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Gesetzes. Bei einem Erzeugungspreise von zehn Groschen ist er jedoch gegenüber den ständigen Beziehern der Zeitung als geringwertige Zugabe (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,) vom Zugabenverbote ausgenommen, nicht aber gegenüber den Einzelkäufern, die zwanzig Groschen für das Blatt bezahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0084581
Dokumentnummer
JJR_19370310_OGH0002_0010OB00245_3700000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (10.03.1937)
Zugabengesetz: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle
- seit 01.04.1992 · aufgehoben durch