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Rechtssatz RS0084600×

Rechtssatz RS0084600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084600

Geschäftszahl

10ObS88/95

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Rechtssatz

Zeiten der Schulausbildung oder Hochschulausbildung sind nur dann Ersatzzeiten, sofern "nach dem Verlassen der Schule bzw der Beendigung der Ausbildung" eine sonstige Versicherungszeit vorliegt. Diese Gesetzeswendung stellt jedenfalls auf die zeitliche Aufeinanderfolge von (Hochschulbesuch) Schulbesuch und sonstiger Versicherungszeit ab. Hier: Die Klägerin betrieb sowohl am Stichtag als auch Schluß der Verhandlung weiterhin ihr Hochschulstudium.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084600

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_010OBS00088_9500000_001