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Rechtssatz RS0084611×

Rechtssatz RS0084611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084611

Geschäftszahl

4Ob538/87; 6Ob190/04s

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Rechtssatz

Liegt der Schaden des Sozialversicherers darin, daß er Sozialversicherungsbeiträge, die ihm dafür gebühren, daß er die Dienstnehmer (hier: GmbH) sozialversichert hielt, nicht hereinbringen konnte, ist dieser Schaden unabhängig davon entstanden, ob und in welcher Höhe er an Dienstnehmer des Arbeitgebers für den fraglichen Zeitraum Versicherungsleistungen zu erbringen hatte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 538/87
  • 6 Ob 190/04s
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 190/04s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Das bloße Versicherthalten infolge Weiterbeschäftigung trotz Zahlungsunfähigkeit bewirkt noch keine das Vermögen unmittelbar schädigende Verfügung im Sinn des §146 StGB. Der Betrugstatbestand ist damit nicht verwirklicht. Das Klagebegehren kann auch nicht darauf gestützt werden, die Beklagte habe die Klägerin durch Verletzung von behaupteten Aufklärungspflichten von einer früheren Stellung eines Konkursantrags abgehalten. (T1); Veröff: SZ 2005/156

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084611

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0040OB00538_8700000_001