Rechtssatz RS0084611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084611
Entscheidungsdatum
03.11.2005
Rechtssatz
Liegt der Schaden des Sozialversicherers darin, daß er Sozialversicherungsbeiträge, die ihm dafür gebühren, daß er die Dienstnehmer (hier: GmbH) sozialversichert hielt, nicht hereinbringen konnte, ist dieser Schaden unabhängig davon entstanden, ob und in welcher Höhe er an Dienstnehmer des Arbeitgebers für den fraglichen Zeitraum Versicherungsleistungen zu erbringen hatte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 538/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 538/87
- 6 Ob 190/04s
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 190/04s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das bloße Versicherthalten infolge Weiterbeschäftigung trotz Zahlungsunfähigkeit bewirkt noch keine das Vermögen unmittelbar schädigende Verfügung im Sinn des §146 StGB. Der Betrugstatbestand ist damit nicht verwirklicht. Das Klagebegehren kann auch nicht darauf gestützt werden, die Beklagte habe die Klägerin durch Verletzung von behaupteten Aufklärungspflichten von einer früheren Stellung eines Konkursantrags abgehalten. (T1); Veröff: SZ 2005/156
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084611
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00538_8700000_001