Rechtssatz RS0084613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084613
Entscheidungsdatum
30.01.1979
Rechtssatz
Für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches wegen Verstoßes gegen § 1 Abs 1 ZugG genügt das Vorliegen eines bloß objektiven Verstoßes.Für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches wegen Verstoßes gegen Paragraph eins, Absatz eins, ZugG genügt das Vorliegen eines bloß objektiven Verstoßes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0084613
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0040OB00305_7900000_001