Rechtssatz RS0084618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084618
Entscheidungsdatum
11.02.1969
Rechtssatz
Die Ankündigung, jemanden als "besonderen Kunden" zu empfangen, kann unter Kaufleuten bei einer Werbung für die Neueröffnung eines "cash and carry" - Geschäfts nur darauf hindeuten, daß der damit angesprochene Kaufmann als potentieller Käufer betrachtet wird. Das gleichzeitige Inaussichtstellen eines "schönen Preises" bedeutet die Ankündigung einer dem Käufer zu gewährenden Ware oder Leistung, deren Erlangung vielleicht noch von einem Zufall abhängt. Daher liegt hier ein Verstoß gegen das ZugG vor ("Schlüsselaktion").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0084618
Dokumentnummer
JJR_19690211_OGH0002_0040OB00303_6900000_001