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Rechtssatz RS0084618

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084618

Geschäftszahl

4Ob303/69

Entscheidungsdatum

11.02.1969

Norm

ZugG §1

Rechtssatz

Die Ankündigung, jemanden als "besonderen Kunden" zu empfangen, kann unter Kaufleuten bei einer Werbung für die Neueröffnung eines "cash and carry" - Geschäfts nur darauf hindeuten, daß der damit angesprochene Kaufmann als potentieller Käufer betrachtet wird. Das gleichzeitige Inaussichtstellen eines "schönen Preises" bedeutet die Ankündigung einer dem Käufer zu gewährenden Ware oder Leistung, deren Erlangung vielleicht noch von einem Zufall abhängt. Daher liegt hier ein Verstoß gegen das ZugG vor ("Schlüsselaktion").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 303/69
    Entscheidungstext OGH 11.02.1969 4 Ob 303/69
    Veröff: ÖBl 1969,138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0084618

Dokumentnummer

JJR_19690211_OGH0002_0040OB00303_6900000_001