Rechtssatz RS0084635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084635
Entscheidungsdatum
20.03.1984
Rechtssatz
Hält man nämlich im Sinne der Rechtsprechung zu § 1 Abs 2 ZugG daran fest, daß ein gegenüber dem handelsüblichen (Letztverbraucherpreis) Preis "stark ermäßigter" Preis der Nebenware (Nebenleistung) zur Annahme eines bloßen "Scheinentgelts" ebensowenig ausreicht wie der Umstand, daß das vom Verkäufer hiefür geforderte Entgelt im Einzelfall erheblich unter den Gestehungskosten liegt, dann kann selbst ein "erheblich" über dem "Kostenbeitrag" liegender Großhandelspreis (hier: einer Kaffeemaschine) für sich allein noch nicht den Vorwurf einer "Verschleierung der Unentgeltlichkeit der Zugabe" durch Berechnung eines bloßen "Scheinpreises" rechtfertigen. - "Club Kleine Zeitung".Hält man nämlich im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz 2, ZugG daran fest, daß ein gegenüber dem handelsüblichen (Letztverbraucherpreis) Preis "stark ermäßigter" Preis der Nebenware (Nebenleistung) zur Annahme eines bloßen "Scheinentgelts" ebensowenig ausreicht wie der Umstand, daß das vom Verkäufer hiefür geforderte Entgelt im Einzelfall erheblich unter den Gestehungskosten liegt, dann kann selbst ein "erheblich" über dem "Kostenbeitrag" liegender Großhandelspreis (hier: einer Kaffeemaschine) für sich allein noch nicht den Vorwurf einer "Verschleierung der Unentgeltlichkeit der Zugabe" durch Berechnung eines bloßen "Scheinpreises" rechtfertigen. - "Club Kleine Zeitung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084635
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00317_8400000_002