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Rechtssatz RS0084635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084635

Geschäftszahl

4Ob317/84

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Norm

ZugG §1 Abs2

Rechtssatz

Hält man nämlich im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz 2, ZugG daran fest, daß ein gegenüber dem handelsüblichen (Letztverbraucherpreis) Preis "stark ermäßigter" Preis der Nebenware (Nebenleistung) zur Annahme eines bloßen "Scheinentgelts" ebensowenig ausreicht wie der Umstand, daß das vom Verkäufer hiefür geforderte Entgelt im Einzelfall erheblich unter den Gestehungskosten liegt, dann kann selbst ein "erheblich" über dem "Kostenbeitrag" liegender Großhandelspreis (hier: einer Kaffeemaschine) für sich allein noch nicht den Vorwurf einer "Verschleierung der Unentgeltlichkeit der Zugabe" durch Berechnung eines bloßen "Scheinpreises" rechtfertigen. - "Club Kleine Zeitung".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 317/84
    Veröff: ÖBl 1984,68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084635

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0040OB00317_8400000_002