Rechtssatz RS0084643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084643
Geschäftszahl
3Ob292/54; 4Ob401/81
Entscheidungsdatum
03.11.1981
Norm
ZugG §1 Abs2 · seit der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.04.1992
Rechtssatz
Eine verschleierte Zugabegewährung durch Koppelung verschiedener Waren zu einem Gesamtpreis liegt vor, wenn
a) ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse an der Koppelung fehlt oder
b) kein Handelsbrauch vorliegt oder
c) die Beigaben über das auf den Packungen angegebene Gewicht hinaus erfolgen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 292/54
Entscheidungstext OGH 05.05.1954 3 Ob 292/54
Veröff: ÖBl 1954,45
- 4 Ob 401/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 401/81
nur: Eine verschleierte Zugabegewährung durch Koppelung verschiedener Waren zu einem Gesamtpreis liegt vor, wenn ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse an der Koppelung fehlt. (T1) Beisatz: Autobusfahrt und Digitaluhr. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0084643
Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0030OB00292_5400000_006
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (03.11.1981)
Zugabengesetz: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 01.04.1992 · aufgehoben durch