Rechtssatz RS0084648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0084648
Geschäftszahl
9Os11/72; 8Ob3/81; 10Os6/86
Entscheidungsdatum
22.04.1986
Rechtssatz
Ein Vorenthalten im Sinne des § 114 ASVG liegt auch dann vor, wenn der Dienstgeber die den Dienstnehmern, wenngleich nur rechnungsmäßig von ihrem Lohn abgezogenen und damit einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet, obwohl er über die Mittel hiezu verfügt (SSt 28/35; RZ 1961,11).Ein Vorenthalten im Sinne des Paragraph 114, ASVG liegt auch dann vor, wenn der Dienstgeber die den Dienstnehmern, wenngleich nur rechnungsmäßig von ihrem Lohn abgezogenen und damit einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet, obwohl er über die Mittel hiezu verfügt (SSt 28/35; RZ 1961,11).
Entscheidungstexte
- 9 Os 11/72
Entscheidungstext OGH 04.05.1972 9 Os 11/72
- 8 Ob 3/81
Entscheidungstext OGH 15.06.1981 8 Ob 3/81
Beisatz: Diese Mittel jedoch bewußt zu anderen Zwecken verwendet, mag es sich dabei auch um bevorrechtete Forderungen handeln. (T1) Veröff: GesRZ 1981,232
- 10 Os 6/86
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 10 Os 6/86
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0084648
Dokumentnummer
JJR_19720504_OGH0002_0090OS00011_7200000_001