Rechtssatz RS0084659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084659
Entscheidungsdatum
27.02.1990
Rechtssatz
Die Teilnahme eines Waffenhändlers an einer Privatjagd, bei der er einem Kaufinteressenten Flinten vorführen wollte, steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn ihn auch die Wahrnehmung geschäftlicher Belange zur Teilnahme an der Jagd veranlaßte und sich der Unfall vor der Beendigung sämtlicher geschäftlicher Aktivitäten ereignete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084659
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00070_9000000_001