Rechtssatz RS0084664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084664
Entscheidungsdatum
03.11.1981
Rechtssatz
Ein unzulässiges verschleierndes Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn eine Ausflugsfahrt angekündigt wird, bei der eine Digitaluhr übergeben werden wird, wenn der verlangte Gesamtpreis nur der Verschleierung der Unentgeltlichkeit der Zugabe dient. Die in der Ankündigung hergestellte Verbindung ist völlig artfremd und willkürlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0084664
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00401_8100000_001