Rechtssatz RS0084733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084733
Entscheidungsdatum
14.10.1993
Rechtssatz
Selbst wenn der Versicherte überwiegend als "Speiseaufseher und Tempeldiener" einer kleinen Religionsgemeinschaft beschäftigt gewesen wäre, stünde damit noch keineswegs fest, daß er in einem angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesen wäre.Selbst wenn der Versicherte überwiegend als "Speiseaufseher und Tempeldiener" einer kleinen Religionsgemeinschaft beschäftigt gewesen wäre, stünde damit noch keineswegs fest, daß er in einem angelernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084733
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00179_9300000_001