Rechtssatz RS0084735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084735
Entscheidungsdatum
22.03.1983
Rechtssatz
Eine Überschreitung des zulässigen Maßes allgemeiner Belehrungen liegt insbesondere dann vor, wenn die Zeitung ihren Lesern die Möglichkeit einer unentgeltlichen ärztlichen Leistung, welche eine Untersuchung, Diagnoseerstellung und Verordnungen einer Therapie im konkreten Fall umfaßt, verschafft. In diesem Falle läge nämlich nicht mehr die Erteilung einer bloßen Auskunft und/oder eines Ratschlages im Sinne des Ausnahmetatbestandes vor und der Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der Zeitung ginge verloren. Es träte vielmehr eine Verselbständigung der von der Zeitung vermittelten ärztlichen Tätigkeit ein. - "Arzt in der Zeitung"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0084735
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0040OB00314_8300000_001