Rechtssatz RS0084774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084774
Geschäftszahl
4Ob364/74; 4Ob380/77; 4Ob345/79
Entscheidungsdatum
29.01.1980
Rechtssatz
"Zugehör" ist im Sinne des § 294 ABGB zu verstehen. Die Zugabe muß daher, ohne Bestandteil der Hauptware zu sein, mit ihr in einem engen, durch den Verwendungszweck gegebenen Zusammenhang stehen und branchenüblicherweise mit ihr zusammen abgegeben werden."Zugehör" ist im Sinne des Paragraph 294, ABGB zu verstehen. Die Zugabe muß daher, ohne Bestandteil der Hauptware zu sein, mit ihr in einem engen, durch den Verwendungszweck gegebenen Zusammenhang stehen und branchenüblicherweise mit ihr zusammen abgegeben werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 364/74
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 364/74
- 4 Ob 380/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 380/77
nur: "Zugehör" ist im Sinne des § 294 ABGB zu verstehen. (T1) Beisatz: Kein "Zugehör", wenn die als "Werbeprämien" in Aussicht gestellten Gegenstände mit dem Zeitungsabonnement in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stehen. (T2) Veröff: SZ 50/139 = ÖBl 1978,18
- 4 Ob 345/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 345/79
nur T1; Veröff: ÖBl 1981,106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0084774
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00364_7400000_003