Rechtssatz RS0084775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084775
Entscheidungsdatum
07.09.1993
Rechtssatz
Im Sinne des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG ist nicht entscheidend, in welcher Betriebsabteilung (hier: offene Handelsgesellschaft, an welcher der Vater und der Onkel als Gesellschafter beteiligt sind) der Versicherte tätig war, ob er also in der Erzeugung (Tätigkeitsgebiet des Onkels) oder im Handel (Tätigkeitsgebiet des Vaters) beschäftigt war, sondern vielmehr, ob der Betrieb den Eltern (oder auch dem Vater allein) gehörte, was jedenfalls nicht der Fall ist, wenn andere Personen als persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft angehörten.Im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG ist nicht entscheidend, in welcher Betriebsabteilung (hier: offene Handelsgesellschaft, an welcher der Vater und der Onkel als Gesellschafter beteiligt sind) der Versicherte tätig war, ob er also in der Erzeugung (Tätigkeitsgebiet des Onkels) oder im Handel (Tätigkeitsgebiet des Vaters) beschäftigt war, sondern vielmehr, ob der Betrieb den Eltern (oder auch dem Vater allein) gehörte, was jedenfalls nicht der Fall ist, wenn andere Personen als persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft angehörten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084775
Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_010OBS00126_9300000_001