Rechtssatz RS0084779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084779
Entscheidungsdatum
22.05.1984
Rechtssatz
In der deutschen Lehre und Rechtsprechung besteht Übereinstimmung darüber, daß das Einräumen einer kostenlosen Parkmöglichkeit - auch in der Form, daß hiefür zunächst ein Entgelt zu entrichten ist, welches beim Einkauf rückvergütet wird - jedenfalls dann eine handelsübliche Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs 2 lit d dZugV (entspricht § 2 Abs 1 lit d ZugG) ist, wenn dadurch der Zugang zu dem betreffenden Geschäft zumindest erleichtert wird. Dieser Auffassung kann, auch für den Bereich des österreichischen Zugabenrechtes gefolgt werden. Schlagwort: "kostenlose Parkmöglichkeit"In der deutschen Lehre und Rechtsprechung besteht Übereinstimmung darüber, daß das Einräumen einer kostenlosen Parkmöglichkeit - auch in der Form, daß hiefür zunächst ein Entgelt zu entrichten ist, welches beim Einkauf rückvergütet wird - jedenfalls dann eine handelsübliche Nebenleistung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, dZugV (entspricht Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG) ist, wenn dadurch der Zugang zu dem betreffenden Geschäft zumindest erleichtert wird. Dieser Auffassung kann, auch für den Bereich des österreichischen Zugabenrechtes gefolgt werden. Schlagwort: "kostenlose Parkmöglichkeit"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 316/84
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 4 Ob 316/84
Veröff: SZ 57/97 = RdW 1984,278 = ÖBl 1984,138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084779
Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0040OB00316_8400000_003