Rechtssatz RS0084793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084793
Entscheidungsdatum
10.01.1961
Norm
ZugG §2 Abs1 litd · seit der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.04.1992
Rechtssatz
Die Verwendung von Verpackungen, die, losgelöst von der Hauptware, auch noch für andere Zwecke brauchbar sind, ist nicht schlechthin unzulässig (SZ 13/38), es kommt nur auf die eigentliche Zweckbestimmung des als Verpackung gewählten Gegenstandes sowie darauf an, ob das Publikum an ihm hauptsächlich wegen seiner später möglichen Verwendung als Gebrauchsgegenstand interessiert ist. In letzterem Fall liegt dann ein betriebsfremder "Mitgehtartikel" vor, seine zeitweise Verwendung zur Verpackung macht ihn nicht zum handelsüblichen Zugehör (Plastikschüsseln als Verpackung für Bonbons - zulässig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0084793
Dokumentnummer
JJR_19610110_OGH0002_0040OB00355_6000000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (10.01.1961)
Zugabengesetz: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 01.04.1992 · aufgehoben durch