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Rechtssatz RS0084797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084797

Geschäftszahl

10ObS138/90

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Rechtssatz

Für einen in einer im Paragraph 124, Absatz 3, genannten Anstalt untergebrachten Pensionisten besteht nur insoweit kein Anspruch auf ärztliche Hilfe und Heilmittel gegen den Träger der Krankenversicherung, als er im Rahmen seiner gesamten Antstaltsbetreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel im ausreichenden und zweckmäßigen Ausmaß (tatsächlich) erhält. Inwieweit der Träger der Anstalt verpflichtet wäre, dem Pensionisten (ausreichende und zweckentsprechende) ärztliche Hilfe und Heilmittel in der Anstalt im Rahmen seiner Gesamtbetreuung zu erbringen, ist für dessen Leistungsanspruch gegen den Krankenversicherer ohne Bedeutung. (Hier: Hämodialysebehandlung, die nur unter intensiver ärztlicher und pflegerischer Überwachung in mit entsprechend ausgestatteten Dialysegeräten ausgestatteten Dialysezentren vorgenommen werden kann, die nicht einmal in allen Krankenanstalten eingerichtet sind.)

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 138/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 138/90
    Veröff: SZ 63/182 = JBl 1991,261 = SSV-NF 4/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084797

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00138_9000000_001