Rechtssatz RS0084803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084803
Geschäftszahl
4Ob364/74; 4Ob345/79; 4Ob336/81; 4Ob301/84
Entscheidungsdatum
24.01.1984
Rechtssatz
Eine handelsübliche Nebenleistung liegt nicht vor, wenn sie nicht bloß geringfügig, wirtschaftlich unbedeutend ist, die im engsten Zusammenhang mit der Hauptleistung anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 364/74
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 364/74
- 4 Ob 345/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 345/79
Auch; Beisatz: Handelsübliches "Zugehör" ist ein unentgeltlich angekündigter, angebotener oder gewährter Gegenstand nur dann, wenn er dem besseren Gebrauch der Hauptsache dient, also dazu bestimmt ist, deren Benützung überhaupt erst zu ermöglichen oder doch wenigstens zu erleichtern. (T1) Veröff: ÖBl 1980,106
- 4 Ob 336/81
Entscheidungstext OGH 05.05.1981 4 Ob 336/81
Beis wie T1; Beisatz: Unentgeltliche Beistellung eines Leihwagens für die Dauer einer Fahrzeugreparatur ist keine unbedeutende Nebenleistung. (T2) Veröff: ÖBl 1981,131
- 4 Ob 301/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 301/84
Auch; Beisatz: Hier: Vornahme von Änderungen an einem "von der Stange" erworbenen Konfektionskleidungsstück. "Kostenlose Konfektionsänderung" (T3) Veröff: SZ 57/15 = RdW 1984,170 = ÖBl 1984,83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0084803
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00364_7400000_004